§ 789 BGB - Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers | Irgendwas mit Recht
§ 789
Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.