§ 797 BGB - Leistungspflicht nur gegen Aushändigung | Irgendwas mit Recht
§ 797
Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.