§ 8 BGB - Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger | Irgendwas mit Recht
§ 8
Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.