§ 821 BGB - Einrede der Bereicherung | Irgendwas mit Recht
§ 821
Einrede der Bereicherung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.