§ 825 BGB - Bestimmung zu sexuellen Handlungen | Irgendwas mit Recht
§ 825
Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.