§ 837 BGB - Haftung des Gebäudebesitzers | Irgendwas mit Recht
§ 837
Haftung des Gebäudebesitzers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.