§ 850 BGB - Ersatz von Verwendungen | Irgendwas mit Recht
§ 850
Ersatz von Verwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.