§ 860 BGB - Selbsthilfe des Besitzdieners | Irgendwas mit Recht
§ 860
Selbsthilfe des Besitzdieners
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.