§ 86a BGB - Voraussetzungen für die Zusammenlegung | Irgendwas mit Recht
§ 86a
Voraussetzungen für die Zusammenlegung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Mindestens zwei übertragende Stiftungen können durch Errichtung einer neuen Stiftung und Übertragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zusammengelegt werden, wenn