§ 913 BGB - Zahlung der Überbaurente | Irgendwas mit Recht
§ 913
Zahlung der Überbaurente
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.