§ 916 BGB - Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit | Irgendwas mit Recht
§ 916
Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.