§ 925a BGB - Urkunde über Grundgeschäft | Irgendwas mit Recht
§ 925a
Urkunde über Grundgeschäft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.