§ 931 BGB - Abtretung des Herausgabeanspruchs | Irgendwas mit Recht
§ 931
Abtretung des Herausgabeanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.