§ 946 BGB - Verbindung mit einem Grundstück | Irgendwas mit Recht
§ 946
Verbindung mit einem Grundstück
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.