§ 961 BGB - Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen | Irgendwas mit Recht
§ 961
Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.