§ 972 BGB - Zurückbehaltungsrecht des Finders | Irgendwas mit Recht
§ 972
Zurückbehaltungsrecht des Finders
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.