§ 982 BGB - Ausführungsvorschriften | Irgendwas mit Recht
§ 982
Ausführungsvorschriften
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei behörden und anstalten nach den von dem in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des erlassenen Vorschriften.