§ 992 BGB - Haftung des deliktischen Besitzers | Irgendwas mit Recht
§ 992
Haftung des deliktischen Besitzers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.