Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes kann vo...
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes kann vom Bundestag, von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung gestellt werden.
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Stand 26.02.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 36 BVerfGG - Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes kann vo... | Irgendwas mit Recht