Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44) Gelegenh...
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44) Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.
Tastatur-Navigation:
←Zurück
→Weiter
⌘KSuche
Stand 26.02.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 45 BVerfGG - Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44) Gelegenh... | Irgendwas mit Recht