§ 72 BVerfGG - (1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf... | Irgendwas mit Recht
§ 72
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf...
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf
(2) In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt. Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
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Stand 26.02.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.