§ 33g GewO - Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht | Irgendwas mit Recht
§ 33g
Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
Gewerbeordnung (GewO)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
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Stand 18.11.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.