§ 60 GewO - Beschäftigte Personen | Irgendwas mit Recht
§ 60
Beschäftigte Personen
Gewerbeordnung (GewO)
Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
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Stand 18.11.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.