Art. 112 GG - Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bunde... | Irgendwas mit Recht
Art. 112
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bunde...
Grundgesetz (GG)
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
Tastatur-Navigation:
←Zurück
→Weiter
⌘KSuche
Stand 26.03.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.