Art. 138 GG - Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern B... | Irgendwas mit Recht
Art. 138
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern B...
Grundgesetz (GG)
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
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Stand 26.03.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.