Art. 17 GG - Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schrif... | Irgendwas mit Recht
Art. 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schrif...
Grundgesetz (GG)
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
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Stand 26.03.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.