Art. 30 GG - Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Auf... | Irgendwas mit Recht
Art. 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Auf...
Grundgesetz (GG)
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
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Stand 26.03.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.