Art. 71 GG - Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die... | Irgendwas mit Recht
Art. 71
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die...
Grundgesetz (GG)
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
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Stand 26.03.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.