§ 1 GmbHG - Zweck; Gründerzahl | Irgendwas mit Recht
§ 1
Zweck; Gründerzahl
GmbH-Gesetz (GmbHG)
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.