§ 32 GmbHG - Rückzahlung von Gewinn | Irgendwas mit Recht
§ 32
Rückzahlung von Gewinn
GmbH-Gesetz (GmbHG)
Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.