Die werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Die werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 108 GVG - Die werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für... | Irgendwas mit Recht