§ 114 GVG - Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt... | Irgendwas mit Recht
§ 114
Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.