Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberla...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.
Tastatur-Navigation:
←Zurück
→Weiter
⌘KSuche
Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 12 GVG - Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberla... | Irgendwas mit Recht