§ 149 GVG - Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundes... | Irgendwas mit Recht
§ 149
Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundes...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.