§ 160 GVG - Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeßo... | Irgendwas mit Recht
§ 160
Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeßo...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.