§ 168 GVG - Die in einem deutschen Land bestehenden Vorschriften über die Mitteilung von ... | Irgendwas mit Recht
§ 168
Die in einem deutschen Land bestehenden Vorschriften über die Mitteilung von ...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Die in einem deutschen Land bestehenden Vorschriften über die Mitteilung von Akten einer öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses Landes sind auch dann anzuwenden, wenn das ersuchende Gericht einem anderen deutschen Land angehört.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.