(1) Die Verkündung des Urteils sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Fam...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
(1) Die Verkündung des Urteils sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt in jedem Falle öffentlich.
(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171b und 172 auch für die Verkündung der Entscheidungsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 173 GVG - (1) Die Verkündung des Urteils sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Fam... | Irgendwas mit Recht