Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung de...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 191 GVG - Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung de... | Irgendwas mit Recht