§ 194 GVG - (1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die St... | Irgendwas mit Recht
§ 194
(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die St...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.
(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.