§ 195 GVG - Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, wei... | Irgendwas mit Recht
§ 195
Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, wei...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.