Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes ein...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Tastatur-Navigation:
←Zurück
→Weiter
⌘KSuche
Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 200 GVG - Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes ein... | Irgendwas mit Recht