Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte g...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 28 GVG - Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte g... | Irgendwas mit Recht