(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 34 GVG - (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:... | Irgendwas mit Recht