§ 37 GVG - Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auf... | Irgendwas mit Recht
§ 37
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auf...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, daß in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 nicht aufgenommen werden sollten.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.