Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffeng...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Ersatzschöffenliste ausgelost. Die ausgelosten Schöffen werden in der Ersatzschöffenliste gestrichen.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 46 GVG - Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffeng... | Irgendwas mit Recht