§ 50 GVG - Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schö... | Irgendwas mit Recht
§ 50
Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schö...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.