§ 75 GVG - Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze a... | Irgendwas mit Recht
§ 75
Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze a...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.