Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden,
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 117 GWB - Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen | Irgendwas mit Recht