Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 129 GWB - Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen | Irgendwas mit Recht