§ 144 GWB - Anwendungsbereich | Irgendwas mit Recht
§ 144
Anwendungsbereich
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber.
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.